Kabinettwein

 
Kabinett

Zusätzlich oder abweichend von Qualitätswein:
Mostgewicht mindestens 17° KMW
Lesegut nicht aufgebessert
Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter
dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt worden sein
Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem Zucker) höchstens 13 % Vol.
Wein muß im Inland abgefüllt worden sein.